Lohnkonto

Lohnkonto
zur Erleichterung der Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs am Ort der Betriebsstätte, in der der Lohn vom Arbeitgeber ermittelt wird, für jeden Arbeitnehmer zu führendes Konto (§ 41 I EStG, § 4 LStDV). Ist durch die  Lohnbuchführung zu führen. Das L. ist auch im Interesse der Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung) zu führen.
- 1. Angaben: a) Allgemeine Angaben zur Person des Arbeitnehmers (§ 4 I LStDV): Die im L. zu notierenden Angaben werden in § 4 LStDV ausführlich aufgeführt. U.a. sind zu notieren: Namen, Geburtstag, Wohnort, Wohnung des Arbeitnehmers, den amtlichen Gemeindeschlüssel der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte oder die entsprechende Bescheinigung (für Steuerausländer, die mangels Wohnsitzgemeinde keine Lohnsteuerkarte bekommen können) ausgestellt worden ist, sowie die auf der Lohnsteuerkarte oder der entsprechenden Bescheinigung eingetragenen Besteuerungsmerkmale. Wird die  besondere Lohnsteuertabelle angewandt, ist außerdem der Großbuchstabe B einzutragen. Ändern sich im Laufe des Jahres die Merkmale auf der Lohnsteuerkarte, ist auch der Zeitpunkt der Änderung im L. zu vermerken. Ferner sind zu notieren Jahres-, Monats- und Wochenbeträge von auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen und den Geltungszeitraum dieser Freibeträge, sowie ggf. einen Hinweis auf das Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung mit näheren Angaben zu deren Inhalt.
- b) Angaben zu den gezahlten Bezügen (§4 II LStDV): Der Tag der Lohnzahlung und der Lohnzahlungszeitraum, der Großbuchstabe U, wenn der Lohnanspruch während der Dauer des Dienstverhältnisses für mehr als fünf Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist, der Arbeitslohn, getrennt nach Barbeträgen und Sachbezügen, und die davon einbehaltene Lohnsteuer. Ferner sind steuerfreie Bezüge zu vermerken mit Ausnahme der nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfreien Vorteile und der Trinkgelder. Aufzuzeichnen sind außerdem nach einem DBA steuerfreie oder sonst wie unter Progressionsvorbehalt von der Lohnsteuer freigestellte Bezüge, darüber hinaus auch außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG und die davon einbehaltene Lohnsteuer. Zu vermerken sind auch pauschal besteuerte Bezüge. Das L. ist spätestens Ende des Jahres aufzurechnen.
- 3. Aufbewahrungspflicht besteht für sechs Jahre.
- 4. Führung und Aufbewahrung auf Datenträgern: Die nach steuerlichen Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungen können auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Form der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den  Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht (§ 146 V AO). Die Unterlagen können auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können (§ 147 II AO). Das Betriebsfinanzamt kann Erleichterungen bei der Führung des L. bewilligen (§ 4 III LStDV).

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Lohnkonto — Die Lohnbuchhaltung befasst sich mit der betrieblichen Abwicklung von Lohn und Gehaltsabrechnungen. Daneben obliegt ihr regelmäßig die Pflege von Personalstammdaten, die Führung der Jahreslohnkonten, die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen… …   Deutsch Wikipedia

  • Lohnkonto — Lohn|kon|to, das: Konto, auf das der Lohn überwiesen wird …   Universal-Lexikon

  • Gehaltskonto — ⇡ Lohnkonto …   Lexikon der Economics

  • Lohnsteuerbescheinigung — Als Lohnsteuerbescheinigung werden die Eintragungen, die der Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte vorzunehmen hat, bezeichnet. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber entsprechend § 41b EStG das Lohnkonto… …   Deutsch Wikipedia

  • Lohnbuchführung — Lohn und Gehaltsabrechnung, Lohnabrechnung, Lohnrechnung; Teilgebiet der ⇡ Buchführung. 1. Aufgabe: Erfassung, Abrechnung und Buchung der Arbeitsentgelte (Löhne und Gehälter in jeder Form) sowie der gesetzlichen und freiwilligen Abzüge hiervon. 2 …   Lexikon der Economics

  • Lohnsteuer-Jahresausgleich — steuerliches Verfahren mit dem Zweck, die Arbeitnehmer nicht schlechter zu stellen als die zu veranlagenden Einkommensteuerpflichtigen; die im Laufe eines Kalenderjahres zu viel einbehaltene ⇡ Lohnsteuer wird erstattet. § 46 II Nr. 8 EStG… …   Lexikon der Economics

  • Deutsche Arbeitsfront — Flagge der Deutschen Arbeitsfront (Fabrikfahne) …   Deutsch Wikipedia

  • Lohnsteuerkarte — Vor und Rückseite der letzten deutschen Lohnsteuerkarte. Sie galt für das Jahr 2010 und wird noch bis zur Umstellung auf ein elektronisches Verfahren Ende 2011 verwendet. Die Lohnsteuerkarte ist ein Dokument, das Daten enthält, die dem… …   Deutsch Wikipedia

  • Steuerkarte — Die Lohnsteuerkarte ist ein Dokument, welches Daten enthält, die dem Arbeitgeber zur Berechnung der Lohnsteuer dienen. Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, müssen ihrem Arbeitgeber vor Beginn des… …   Deutsch Wikipedia

  • Hand — Pranke (derb); Greifhand; Kralle (umgangssprachlich); Flosse (umgangssprachlich); Pfote (derb) * * * Hand [hant], die; , Hände [ hɛndə]: unterster Teil des Armes bei Menschen [und Affen], der mit fünf Fingern ausgestattet ist und besonders die… …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”